Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen, § 310 I BGB.
2. Auftrag und Auftragsbestätigung
Der Auftrag des Kunden ist ein ihn bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot wahlweise durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Auftragseingang annehmen oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
3. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.
4. Zahlungsbedingungen und Verzug
- (1) Unsere Rechnungen sind mit Erhalt und ohne Abzug von Skonto fällig.
- (2) Im Verzugsfall berechnen wir Verzugszinsen zumindest in gesetzlicher Höhe, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 II BGB; die Geltendmachung höherer Zinsen sowie des uns entstandenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.
6. Lieferzeit
- (1) Soweit nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart ist, sind die von uns genannten Termine stets ca. Termine.
- (2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Bescheinigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder etwa vereinbarter vorheriger zur Verfügungsstellung notwendiger Teile durch den Auftraggeber. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen infolge von Streiks oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung bei dem Auftraggeber von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
- (3) Geraten wir in Verzug und erwächst dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Diese beträgt für jede volle Woche 0,5 % , höchstens jedoch 5 % vom gesamten Nettoauftragswert. Uns bleibt der Gegenbeweis dahingehend gestattet, dass dem Auftraggeber kein oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
7. Erfüllungsort, Gefahrübergang bei Versendung und Versicherung sowie Kosten/Gebühren
- (1) Liefer- und Erfüllungsort ist unser Firmensitz in 14913 Kloster Zinna. Der Kunde trägt daher die Kosten der Verpackung, Montage und aller Kosten und Gebühren des Transports sowie Zölle und Kosten der Versicherung.
- (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Absendung der Ware an den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn eine Teilleistung erfolgt oder wir gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung die Transportkosten übernehmen oder nicht von dem Erfüllungsort versenden.
- (3) Verzögert sich die Absendung der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an gerechnet auf den Auftraggeber über.
8. Eigentumsvorbehalt
- (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).
- (2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsgang berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Darüber hinaus tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung an uns zu geben und seinem Kunden die Abtretung mitzuteilen.
9. Überlassene Unterlagen
An den dem Auftraggeber übergegebenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Angebote und Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur vorbehaltlich unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
10. Untersuchungs- und Rügepflicht/ Gewährleistung
- (1) Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Ware diese unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel (offenkundiger Mangel) zeigt, uns hierüber spätestens 3 Werktage nach Erhalt, schriftlich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Benachrichtigung, so gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt, es sei denn, es liegt ein Mangel vor, der auch nicht bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war (verborgener Mangel). Zeigt sich ein verborgener Mangel später, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hierüber innerhalb von 3 Werktagen ab Kenntnis schriftlich zu informieren, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Im Übrigen wird für verborgene Mängel eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Erhalt der Ware vereinbart. Im Übrigen gilt § 377 V HGB.
- (2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllungen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, insbesondere auch Kosten des Aus- und Umbaus, sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen entstehen und/oder sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist.
- (3) Sind wir zur Nachlieferung nicht bereit oder nicht dazu in der Lage, schlägt die Nachlieferung oder die Mangelbeseitigung fehl oder verzögert sich eine Mangelbeseitigung über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer einzelvertraglich gesondert zugesicherten Eigenschaft sowie auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz beruht.
- (4) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängel bei beweglichen Gegenständen verjähren nach einem Jahr ab Übergabe, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder es wurde eine besondere Garantie von uns übernommen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- (2) Soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand von Gesetzes wegen, wie z.B. für das Mahnverfahren, begründet ist, ist der örtliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten unser Unternehmenssitz in 14913 Kloster Zinna.
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